Bit­te beach­ten Sie, dass eine Ehe­schlie­ßung oder eine ein­ge­tra­ge­ne Part­ner­schaft erst nach Frei­ga­be im Zen­tra­len Per­so­nen­stands­re­gis­ter durch alle betrof­fe­nen Stan­des­äm­ter (Geburt, evtl. Vor­ehen u. Staats­bür­ger­schafts­evi­denz­stel­len) erfol­gen kann!

Ehe­schlie­ßung und ein­ge­tra­ge­ne Partnerschaft

Der ers­te Schritt auf dem Weg zu Ihrer „Traum­ze­re­mo­nie“ ist die offi­zi­el­le Anmel­dung der Eheschließung/​Anmeldung zur Begrün­dung der ein­ge­tra­ge­nen Partnerschaft.

Die soge­nann­te „Ermitt­lung der Ehefähigkeit“/„Ermittlung der Fähig­keit, eine ein­ge­tra­ge­ne Part­ner­schaft zu begrün­den“ (bei der bei­de Verlobte/​Partnerschaftswerber per­sön­lich anwe­send sein müs­sen), kann in jedem Stan­des­amt in Öster­reich erfol­gen. Bei einer Eheschließung/​Verpartnerung in einer Gemein­de des Stan­­des­amts- und Staats­bür­ger­schafts­ver­ban­des Bezirk Jen­ners­dorf erfolgt die „Ermitt­lung der Ehefähigkeit“/„Ermittlung der Fähig­keit, eine ein­ge­tra­ge­ne Part­ner­schaft zu begrün­den“ im Ver­bands­bü­ro im Rat­haus Jen­ners­dorf, Bahn­hof­ring 15.

Bit­te beach­ten Sie, dass der Ter­min für Ihre Trauung/​Verpartnerung erst fixiert wer­den kann, wenn alle Unter­la­gen voll­stän­dig beim Stan­des­amt vorliegen.

Für die offi­zi­el­le Anmel­dung sind fol­gen­de Unter­la­gen im Ori­gi­nal grund­sätz­lich not­wen­dig (öster­rei­chi­sche Staats­bür­ger, volljährig):

  • Geburts­ur­kun­de
  • Staats­bür­ger­schafts­nach­weis
  • even­tu­ell Nach­weis aka­de­mi­scher Grad oder einer Stan­des­be­zeich­nung (Ver­lei­hungs­ur­kun­de oder Vor­la­ge einer inländischen
  • Per­so­nen­stands­ur­kun­de, falls dort eingetragen)
  • wenn Sie bereits ver­hei­ra­tet waren oder in einer ein­ge­tra­ge­nen Part­ner­schaft leb­ten die Hei­rats­ur­kun­de der letz­ten Ehe oder die
  • Part­ner­schafts­ur­kun­de der letz­ten ein­ge­tra­ge­nen Part­ner­schaft sowie den Nach­weis über deren Auf­lö­sung oder Nichtigerklärung
  • Nach­weis des Haupt­wohn­sit­zes, falls die­ser nicht in Öster­reich liegt
  • Amt­li­cher Lichtbildausweis

Wenn Sie bei­de ein gemein­sa­mes Kind haben:

  • Geburts­ur­kun­de
  • Staats­bür­ger­schafts­nach­weis
  • Wenn der Ver­lob­te in der Geburts­ur­kun­de nicht als Vater ein­ge­tra­gen ist: Vaterschaftsanerkenntnis.

Bei aus­län­di­schen Staats­an­ge­hö­ri­gen gel­ten Son­der­be­stim­mun­gen. Die­se sind indi­vi­du­ell beim Sitz des Stan­­des­amts- und Staats­bür­ger­schafts­ver­ban­des zu erfragen.

Bit­te beach­ten Sie:

Alle Urkun­den, die nicht in deut­scher Spra­che oder nicht in Form mehr­spra­chi­ger Urkun­den vor­ge­legt wer­den, müs­sen grund­sätz­lich von einem all­ge­mein beei­de­ten gericht­li­chen Dol­met­scher oder Über­set­zer über­setzt wer­den. Aktu­el­le Ver­zeich­nis­se mit den öster­rei­chi­schen gericht­lich beei­de­ten Dol­met­schern fin­den Sie unter https://​www​.gerichts​dol​met​scher​.at/​V​e​r​z​e​i​c​hnis.
Fremd­spra­chi­ge Urkun­den aus man­chen Län­dern benö­ti­gen auch eine Apos­til­le oder diplo­ma­ti­sche Beglau­bi­gung, damit sie in Öster­reich Beweis­kraft besitzen.