Das diesjährige Osterfest nähert sich mit großen Schritten. Die von der Bundesregierung
beschlossenen Lockerungen der zur Bewältigung der COVID 19 – Pandemie getroffenen
Maßnahmen lassen auf eine weitgehende Entspannung der Lage schließen, sodass die Möglichkeit
zur Abhaltung traditioneller Osterfeuer heuer wieder gegeben sein dürfte.
Aus diesem Grund möchten wir die Gelegenheit nutzen und über die rechtliche Situation im
Zusammenhang mit dem Abbrennen von Brauchtumsfeuern informieren
Brauchtumsveranstaltungen wie zB Osterfeuer müssen allgemein zugänglich sein.
Das Abbrennen von Materialien im eigenen, privaten Garten stellt jedenfalls kein Osterfeuer
dar, selbst wenn dies zur Osterzeit erfolgt. Solche Feuer sind absolut verboten (vgl.
auch § 3 Abs. 1 Bundesluftreinhaltegesetz – BLRG, BGBl. I Nr. 137/2002, idgF).
Hier finden Sie detaillierte Ausführungen zu den rechtlichen Vorgaben für die Abhaltung von Osterfeuern: Informationsblatt Osterfeuer 2022