Nach schwei­ze­ri­schem Vor­bild gibt es nun gemäß der Ver­ord­nung vom 16.02.2023, ein­stim­mig beschlos­sen durch den Gemein­de­rat der Stadt­ge­mein­de Jen­ners­dorf, eine Begeg­nungs­zo­ne in der Kir­chen­stra­ße / Anger­stra­ße / Bad­stra­ße / Friedhofsgasse.

§ 76c StVO, BGBl. Nr. 159/1960 i.d.g.F. lautet:
(1) Die Behör­de kann, wenn es der Sicher­heit, Leich­tig­keit oder Flüs­sig­keit des Ver­kehrs, ins­be­son­de­re des Fuß­gän­ger­ver­kehrs, dient, oder auf­grund der Lage, Wid­mung oder Beschaf­fen­heit eines Gebäu­des oder Gebie­tes ange­bracht erscheint, durch Ver­ord­nung Stra­ßen, Stra­ßen­stel­len oder Gebie­te dau­ernd oder zeit­wei­lig zu Begeg­nungs­zo­nen erklä­ren.
(2) In Begeg­nungs­zo­nen dür­fen die Len­ker von Fahr­zeu­gen Fuß­gän­ger weder gefähr­den noch behin­dern, haben von orts­ge­bun­de­nen Gegen­stän­den oder Ein­rich­tun­gen einen der Ver­kehrs­si­cher­heit ent­spre­chen­den seit­li­chen Abstand ein­zu­hal­ten und dür­fen nur mit einer Geschwin­dig­keit von höchs­tens 20 km/​h fah­ren. Len­ker von Kraft­fahr­zeu­gen dür­fen auch Rad­fah­rer weder gefähr­den noch behin­dern.
(3) In Begeg­nungs­zo­nen dür­fen Fuß­gän­ger die gesam­te Fahr­bahn benüt­zen. Sie dür­fen den Fahr­zeug­ver­kehr jedoch nicht mut­wil­lig behin­dern.
(4) Die Anbrin­gung von Schwel­len, Ril­len, Bord­stei­nen und der­glei­chen sowie von hori­zon­ta­len bau­li­chen Ein­rich­tun­gen ist in ver­kehrs­ge­rech­ter Gestal­tung zuläs­sig, wenn dadurch die Ver­kehrs­si­cher­heit geför­dert oder die Ein­hal­tung der erlaub­ten Höchst­ge­schwin­dig­keit unter­stützt wird.
(5) Für die Kund­ma­chung einer Ver­ord­nung nach Abs. 1 gel­ten die Bestim­mun­gen des § 44 Abs. 1 mit der Maß­ga­be, dass am Anfang und am Ende einer Begeg­nungs­zo­ne die betref­fen­den Hin­weis­zei­chen (§ 53 Abs. 1 Z 9e bzw. 9f) anzu­brin­gen sind.
(6) Wenn es der Leich­tig­keit und Flüs­sig­keit des Ver­kehrs dient und aus Grün­den der Sicher­heit des Ver­kehrs kei­ne Beden­ken dage­gen bestehen, kann die Behör­de in der Ver­ord­nung nach Abs. 1 die erlaub­te Höchst­ge­schwin­dig­keit auf 30 km/​h erhöhen.

Für Jen­ners­dorf gilt:
– 20 km/​h Fried­hofs­be­reich
– 30 km/​h Kir­chen­stra­ße, Teil der Anger­stra­ße und Badstraße

Text: Mag. San­dra Rinder

War­um eine Begeg­nungs­zo­ne in der Kir­chen­stra­ße / Anger­stra­ße / Bad­stra­ße / Friedhofsgasse?

  • Gleich­be­rech­ti­gung aller Verkehrsteilnehmer
  • Ver­kehrs­flä­che dient der gemein­sa­men Nutzung
  • Fuß­gän­gern ist die Nut­zung der gesam­ten Fahr­bahn erlaubt
  • KFZ-Lenker*innen dür­fen den Rad- und Fuß­ver­kehr nicht behin­dern oder gefährden
  • Neben­ein­an­der­fah­ren von Rad­fah­rern erlaubt
  • Höchst­ge­schwin­dig­keit 20 km/​h und 30 km/​h
  • Par­ken ledig­lich an gekenn­zeich­ne­ten Stel­len gestattet
  • Begeg­nungs­zo­ne führt zur Verkehrsberuhigung
  • Begeg­nungs­zo­ne führt zu mehr Verkehrssicherheit
  • Begeg­nungs­zo­ne führt zu mehr Rück­sicht­nah­me im Straßenverkehr
  • Begeg­nungs­zo­nen erhö­hen die Lebens- und Aufenthaltsqualität