Das Amt der Burgenländischen Landesregierung, Abteilung 4 – Agrarwesen, Natur- und Umweltschutz, Referat Klimaschutz- und Naturschutzrecht, möchte der Jahreszeit entsprechend die Gelegenheit nutzen und über die rechtliche Situation im Zusammenhang mit dem Abbrennen von Sommersonnwendfeuern informieren.
Im Burgenland ist das Entfachen von Feuern im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (vgl. § 1 Abs. 2 Z 1 und § 2 Burgenländische Verbrennungsverbots-Ausnahme-Verordnung – Bgld. VVAV, LGBl. Nr. 28/2011).
Im Informationsblatt (PDF-Dokument) finden Sie detaillierte Ausführungen zu den rechtlichen Vorgaben hinsichtlich
- dem zeitlichen Rahmen
- Öffentlichkeit
- zulässiger Materialien
- Sicherheitsvorkehrungen
- Aufzeichnungen und
- Ausnahmen
für die Abhaltung von Sommersonnwendfeuern.
Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass das Abbrennen von Sommersonnwendfeuern an anderen als den genannten Terminen (19./20.06., 21..6., 26./27.06.2026) nicht erlaubt ist!